Die Steuererklärungen 2025 werden bereits von den Steuerverwaltungen verschickt. Gerne unterstützen wir Sie beim Steuererklärung Ausfüllen oder bei der Beurteilung einer ausgefüllten Steuererklärung.
Bei uns können Sie alle notwendigen Unterlagen und Belege unkompliziert online einreichen oder auch auf dem klassischen Postweg an uns senden.
Sind Sie auf der Suche nach einem neuen Steuerberater? Dann melden Sie sich noch heute bei uns. Gerne schauen wir bei einem ersten Gespräch Ihre Situation gemeinsam an und vereinbaren das weitere Vorgehen. Wir unterbreiten Ihnen jederzeit ein unverbindliches Angebot.
Der Jahreswechsel bietet sich an auch den Treuhänder zu wechseln oder einzelne Dienstleistungen an den Treuhänder auszugliedern. Die Buchhaltung ist sicher der klassische Bereich dafür. Initialaufwendungen sind beim Wechsel des Treuhänders oder bei der Auslagerung der Buchhaltung auf den Jahreswechsel minimal.
Ein Wechsel unter dem Jahr ist selbstverständlich auch jederzeit möglich. Es müssen bei einem solchen Wechsel diverse Faktoren berücksichtigt werden, damit die Aufwendungen moderat bleiben. Hier ist als Stichwort die MWST zu erwähnen.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei einem Wechsel unter dem Jahr und unterstützen Sie kompetent bei einer solchen Veränderung. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns, damit wir das Vorgehen gemeinsam besprechen können.
Als Treuhänder wollen wir Ihnen helfen Ihre Ziele zu erreichen, wir wollen Sie in die Zukunft begleiten und es Ihnen ermöglichen, dass Sie sich effizient und effektiv Ihrem Kerngeschäft widmen können.
Ein Treuhänder sollte wenn möglich mit Ihnen in die Zukunft schauen und nur soviel Zeit wie notwendig in der Vergangenheit verbringen. Eine effiziente Abwicklung der Buchhaltungsgeschäfte ist dafür eine zwingende Basis. Dafür erhalten Sie einen Mehrwert und einen unabhängigen Sparringpartner bei den wichtigen Fragen.
Entscheiden Sie selbst, erledigt Ihr aktueller Treuhänder lediglich die klassischen Buchhaltungsaufgaben und konzentriert sich derart stark auf diesen Bereich und somit um die Vergangenheit Ihres Unternehmens, dass er die Herausforderungen der Zukunft nicht mehr wahrnimmt? Wenn dem so ist, dann melden Sie sich gerne bei uns für ein unverbindliches Gespräch. Wir freuen uns, die Zukunft mit Ihnen in Angriff zu nehmen.
Die Einführung des Vaterschaftsurlaub hat einen Anstieg der Erwerbersatzordnung (EO) zur Folge. Die moderate Erhöhung von 0.45 auf 0.50 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Die Quellensteuerreform wird ab 1. Januar 2021 umgesetzt. Diese Reform hat viele Vereinheitlichungen zur Folge. Überprüfen Sie auf jeden Fall Ihre Lohnbuchhaltung.
Die Abschaffung der Inhaberaktien ist in vollem Gange. Die Frist für die Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien und die Anpassung der Statuten läuft noch bis 30. April 2021. Nach dieser Frist werden unzulässige Inhaberaktionen von Gesetzes wegen in Namensaktien umgewandelt.
Die Gebühren des Handelsregisters basieren neu auf dem Kostendeckungsprinzip. Die Unternehmen werden so im Jahr um mehrere Millionen entlastet.
Die provisorische Nachlassstundung gemäss Art. 293a SchKG (Schuld- und Konkursgesetz) kann durch Antrag des Sachwalters oder des Schuldners in begründeten Fällen um maximal 4 Monate verlängert werden (insgesamt maximal 8 Monate). Diese provisorische Nachlassstundung ist ohne Publikation möglich, sofern der Betrieb weiter geführt werden kann.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat ab 1. Januar 2021 die Möglichkeit geschaffen, die MWST online auszufüllen. MWST-Abrechnung easy – Hier können Sie die MWST Abrechnungen ohne Account online erfassen.
Die Vorschriften des Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG) müssen zwingend berücksichtigt werden.
Es gilt hier insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
- Überschuldungsfrage
Für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 II OR werden COVID-19-Kredite nicht als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital (rein rechnerisch) qualifiziert. Ein Ausweis erfolgt dennoch im Fremdkapital. Die Auslegung von Art 24 Covid-19-SBüG muss wohl so interpretiert werden, dass es bei der Berechnung der Überschuldung um die Differenz von Aktiven abzüglich dem Fremdkapital (ohne den COVID19-Kredit) geht. In der Konsequenz steigt das (rechnerische Eigenkapital) um den Betrag des COVID-19 Kredites an.
- Unzulässige Verwendungen der Mittel
Gemäss Art 2 Covid-19-SBüG ist es für die Dauer der Solidarbürgschaft untersagt, die folgenden Transaktionen auszuführen, es handelt sich hierbei nur um eine grobe Zusammenfassung, Detaillierte Angaben entnehmen Sie den entsprechenden Gesetzesartikel:
- Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen
- Gewährung von Darlehen und Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter
- Rückführungen von Gruppendarlehen oder Überführungen von Mitteln an eine Gruppengesellschaft
- Eine Umschuldung bestehender Kredite ist nicht zulässig
- Bilanzierungsfragen
Der Ausweis muss sicherlich bei den langfristigen Verbindlichkeiten erfolgen, solange die Laufzeit oder Teile davon länger als 12 Monate sind. Da der Zinssatz bei 0% liegt, kann hier unserer Meinung nach wahlweise der Ausweis als verzinsliche oder übrige Verbindlichkeiten erfolgen.
- Ausweis im Anhang
Der Kredit muss wegen des Grundsatzes der Transparenz im Anhang offengelegt werden. Die folgenden Angaben sollten unseres Erachtens offengelegt werden:
- Betrag, Amortisation, Verzinsung
- Auswirkungen bei Überschuldung
- Weitere wesentliche Bestandteile der Kreditvereinbarung